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Satzung der Deutschen Turnerschaft Ronsdorf 1860 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen:

Deutsche Turnerschaft Ronsdorf 1860 e.V.

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal-Ronsdorf.


§ 2 Zweck des Vereins


1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Jede Person kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag unter Angabe der Personalien und Anschrift beim Vorstand die Mitgliedschaft beantragen. Für minderjährige Antragsteller ist die Mitunterschrift einesgesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet etwaige Gründe für eine Ablehnung anzugeben. Bei Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet. Mit der Aufnahme und Entrichtung des Beitrages ist der Antragsteller Mitglied und somit an die Satzung gebunden.

Kursteilnehmer sind nach Entrichtung der Kursgebühr zeitlich begrenzte Mitglieder für die Dauer eines Kurses. Sie haben kein Stimmrecht. Das trifft nicht zu für Vereinsmitglieder, die zusätzlich an einem Kurs teilnehmen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft


Der Verein führt als Mitglieder:


1) aktive Mitglieder

2) passive Mitglieder

3) Ehrenmitglieder


Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie evtl. Verleihung von Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Aus der Mitgliedschaft erwachsen:


1) das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen,

2) das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist,

3) das Recht der Teilnahme an den Sportangebotenund Veranstaltungen,

4) die Pflicht, die Satzung und die sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen zu beachten, insbesondere die satzungsmäßig festgelegten Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


1) durch Tod,

2) durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Jahresende, bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten,

3) durch Ausschluss nach Beitragsrückstand von einem Jahr und erfolgloser schriftlicher Mahnung,

4) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, bei erheblichen oder ständigen Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,

5) durch Ausschluss beim Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter.


Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes unter Ausschluss des Rechtweges vor ordentlichen Gerichten. In den vorstehenden Fällen 4) und 5) ist er dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlussverfügung die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Mit dem Austritt oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte sowie jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung etwa im Voraus entrichteter Beiträge. Vereinseigene Gegenstände müssen dem Verein spätestens innerhalb von acht Tagen zurückgegeben werden.


§ 7 Beitragsregelung


Der zu zahlende jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahres-Hauptversammlung festgesetzt.

Der Jahresbetrag ist eine Bringschuld. Er ist unaufgefordert bis zum 31.03. eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung des Beitrages befreit.


§ 8 Haftung der Mitglieder


Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in Höhe der satzungsgemäß zu zahlenden Beiträge.


§ 9 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 10 Verwaltungsorgane


Organe des Vereins sind:


1) Die Mitgliederversammlung

2) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

3) Die Kassenprüfer


§ 11 Arten der Mitgliederversammlungen


Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres als Jahres-Hauptversammlung statt.

Die Jahreshauptversammlung hat als Präsenzveranstaltung stattzufinden. Sollte dieses aus Gründen behördlicher und/oder gesetzlicher Anordnungen nicht möglich sein, ist eine virtuelle Durchführung statthaft.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, wenn


1) der Vorstand dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

2) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Versammlung - in außerordentlichen Fällen mit Angabe der Tagesordnung – schriftlich bekanntzugeben.

Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Eine Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die beschlussfähige Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In den nachstehenden Fällen sind erhöhte Mehrheiten erforderlich:


1) Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2) Zu einem Beschluss auf Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3) Bei Berufung an die Mitgliederversammlung ist zu einem Beschluss, durch den ein Mitglied ausgeschlossen (§ 6 der Satzung) oder die Aufnahme als Mitglied verweigert (§ 3 der Satzung) wird, eine Mehrheit von 2/3 der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4) Zum Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.5) Wegen der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines vergleiche § 24 der Satzung.


§14 Gegenstände der Jahres-Hauptversammlung


Zum Gegenstand der Jahres-Hauptversammlung gehören insbesondere:


1) Vorlage des Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

2) Berichte des technischen Ausschusses

3) Bericht der Kassenprüfer

4) Entlastung des Vorstandes

5) Bestellung eines Wahlleiters (für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden)

6) Wahl des Vorstandes

7) Wahl der Kassenprüfer

8) Wahl des Platzausschusses

9) Wahl der Fachwarte u. Mitarbeiter des technischen Ausschusses

10) Festsetzung der Jahresbeiträge

11) Genehmigung des Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr

12) Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder


§15 Durchführung der Abstimmung


Die Abstimmung in den Mitgliederversammlungen erfolgen geheim (mit verdeckten Stimmzetteln). Die Abstimmung kann auf Antrag auch durch Handzeichen erfolgen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht widerspricht. Werden bei Wahlen für ein Amt mehrere Vorschläge eingebracht und aufrechterhalten, so muss mit verdeckten Stimmzetteln gewählt werden.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.


§16 Niederschrift und Ausführung der Beschlüsse


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.


§ 17 Wahl des Vorstandes


1) Der Vorstand des Vereins, mit Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendwartin, wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2) Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis auf Widerruf im Amt. Auf jeder JHV wird der Vorstand entlastet. Danach müssen Neuwahlen stattfinden.

3) Die Wahl in den Vorstand setzt die Volljährigkeit und Mitgliedschaft voraus.

4) Die Wahl des Jugendwartes und der Jugendwartin ergibt sich aus der Jugendordnung des Vereins. Die Bestätigung der Wahl durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich.


§ 18 Zusammensetzung desVorstandes


1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- Vorstandsvorsitzendem

- stellvertretenden Vorstandsvorsitzendem

- Geschäftsführer

- Vorstand Finanzen

- Protokollant

- Vorstand Sport

- Vorstand Kommunikation

2) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

- Mitgliederbeauftragter

- Frauenvertreterin

- Jugendwart

- Jugendwartin

- bis zu zwei Beisitzern

3) Dem Vorstand obliegen die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGBZur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorstandsvorsitzenden mit einem der fünf weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder oder im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden die gemeinsame Zeichnung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden mit einem der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt (§ 17, Ziff. 2).

5) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, über den genehmigten Haushaltsvorschlag hinaus ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung über einen Betrag bis zu ein Viertel des vorhandenen Barkapitals, höchstens jedoch 10.000,00 € jährlich zu verfügen.

6) Für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die die Verpflichtungen des Vereins begründet werden, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt nur für das Innenverhältnis und soll keine dahingehende Vertretungsbeschränkung des Vereins begründen.

7) Die Vorstandsmitglieder sowie alle übrigen Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

8) Übersteigt das Ehrenamt das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können die für die Verwaltung und Übungsbetrieb Tätigen durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 2, Abs. 3 entschädigt werden.

9) Hauptamtliche Mitarbeiter können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes angestellt werden.

10) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

11) Eine Haftung des Vereins gegenüber den Vereinsmitgliedern erstreckt sich, soweit es sich um Sachschäden oder aus dem Vereinsbetrieb resultierende Schäden handelt, lediglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 19 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder


Der Vorstand verteilt die Aufgaben in der ersten Vorstandssitzung nach der Jahreshauptversammlung.


§ 20 Bestellung und Aufgabe der Kassenprüfer


Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte und die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen und zu überprüfen. Sie haben der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht für das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen. Beanstandungen haben sie dem Vorstand oder, wenn dieser beteiligt ist, der Mitgliederversammlung vorzutragen. Eine einfache Wiederwahl ist möglich.


§ 21 Der Jugendausschuss


1) Der Jugendwart und die Jugendwartin sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Jugend verwaltet und führt sich selbst.

2) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich.


§ 22 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimm-berechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 23 Durchführung der Auflösung des Vereins


Die Mitgliederversammlung trifft mit der für die Wirksamkeit der Auflösung erforderlichen Mehrheit Anordnungen über die Durchführung der Auflösung. Die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.


§ 24 Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung


Da der Verein auf der Grundlage des Amateurgedankens aufgebaut ist und dem Wohle des gemeinnützigen Sports dient, fällt das zur Zeit der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen dem

8 Stadtsportbund Wuppertal e.V. zu, um einen ortansässigen (Ronsdorf) gemeinnützigen Verein zu unterstützen, der sich nachweislich für das gemeinnützige Wohl des Sports engagiert.


§ 25 Gültigkeit


Mit der Annahme dieser Satzung verlieren die vorhergehenden Satzungen ihre Gültigkeit.

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Fassung vom 19.07.2022

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