§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte
Zwecke? der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
... Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. .....
§ 3
Jede Person kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag
unter Angabe der Personalien und Anschrift beim Vorstand die Mitgliedschaft
beantragen. Für minderjährige Antragsteller ist die Mitunterschrift
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme.
§ 5
Aus der Mitgliedschaft erwachsen:
1. das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung
2. Das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, sofern
das 16. Lebensjahr vollendet ist
3. Das Recht der Teilnahme an der Vereinseinrichtungen und Veranstaltungen
4. Die Pflicht, die Satzung und die sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden
Anforderungen zu beachten, insbesondere die satzungsmäßig festgelegten
Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten
(Einzelmitglieder spätestens zum 31. März, Familienmitglieder
spätestens zum 30. Juni eines Jahres).
§6
Die Mitgliedschaft endet: ... 2) durch schriftliche
Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum
Jahresende, bei einer kündigungsfrist von 3 Monaten. ....
§7
Der zu zahlende jährliche Mitgliederbeitrag wird
durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist eine
Bringschuld.
§9
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.