Satzung

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
... Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .....

§ 3 Jede Person kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag unter Angabe der Personalien und Anschrift beim Vorstand die Mitgliedschaft beantragen. Für minderjährige Antragsteller ist die Mitunterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 5 Aus der Mitgliedschaft erwachsen:

1. das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung
2. Das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist
3. Das Recht der Teilnahme an der Vereinseinrichtungen und Veranstaltungen
4. Die Pflicht, die Satzung und die sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Anforderungen zu beachten, insbesondere die satzungsmäßig festgelegten Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten
(Einzelmitglieder spätestens zum 31. März, Familienmitglieder spätestens zum 30. Juni eines Jahres).

§6 Die Mitgliedschaft endet: ... 2) durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Jahresende, bei einer kündigungsfrist von 3 Monaten. ....

§7 Der zu zahlende jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld.

§9 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.